Dieses Dokument legt wichtige Bestimmungen internationaler Menschenrechtsdokumente und anderer anerkannter internationaler Normen für den Schutz der Religionsfreiheit fest.
Primäre Quelle: http://www.uscirf.gov/reports-briefs/human-rights-documents/international-human-rights-standards-selected-provisions
A. JEDER HAT DAS RECHT AUF GEDANKEN-, GEWISSENS- UND RELIGIONSFREIHEIT
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948 (AEMR), Artikel 18:
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte 1966
Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
In der Regel, gemäß dem UN-Menschenrechtsausschuss (HRC), dem Kontrollorgan, das die Befolgung des ICCPR überprüft:
Artikel 18 des ICCPR schützt theistische, nicht-theistische und atheistische Überzeugungen. Die Begriffe „Glaube“ und „Religion“ sollen breit ausgelegt werden. Artikel 18 ist in seiner Anwendung nicht auf traditionelle Religionen oder auf Religionen und Glaubensrichtungen mit institutionellen Merkmalen oder Praktiken, die den traditionellen Religionen analog sind, beschränkt. Der Ausschuss ist daher über jede Tendenz besorgt, gegen jede beliebige Religion oder jeden beliebigen Glauben aus irgendeinem Grund zu diskriminieren, einschließlich der Tatsache, dass sie neu gegründet wurden oder religiöse Minderheiten umfassen, die der Feindseligkeit seitens einer vorherrschenden religiösen Gemeinschaft ausgesetzt sein können.
– Menschenrechtsausschuss (HRC) Allgemeiner Kommentar Nr. 22 (1993)
Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1950 (EMRK), Artikel 9:
Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
Schlussakte von Helsinki 1975, Prinzip VII:
Die Teilnehmerstaaten werden die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion achten.
UN-Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund von Religion oder der Überzeugung 1981 (UN-Erklärung, 1981), Artikel 1:
(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder jedwede Überzeugung eigener Wahl zu haben, und die Freiheit, seine[r] Religion oder Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Brauchtum, Praxis und Lehre Ausdruck zu verleihen. (2) Niemand darf durch Zwang in seiner Freiheit beschränkt werden, eine Religion oder Überzeugung seiner Wahl zu besitzen. (3) Die Freiheit zur Äußerung einer Religion oder Überzeugung unterliegt nur jenen Beschränkungen, die vom Gesetz vorgeschrieben und notwendig sind, um die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Moral oder die Grundrechte und Freiheiten anderer zu schützen.
Bestandteile des Rechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religions- oder Glaubensfreiheit sind:
- Die Freiheit, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln [AEMR, Artikel 18, EMRK, Artikel 9(1), Kopenhagener Dokument der OSZE, Artikel 9(4)]
- Die Freiheit eine Religion oder Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen [ICCPR, Artikel 18(1)]
Notwendigerweise zieht dies die Freiheit nach sich, eine Religion oder Weltanschauung zu wählen, einschließlich des Rechtes, die eigene Religion oder Weltanschauung durch eine andere zu ersetzen oder atheistische Ansichten zu akzeptieren, sowie das Recht, die eigene Religion oder Weltanschauung beizubehalten;
Keine Einschränkungen dieser Freiheit sind erlaubt; und
Niemand darf gezwungen sein, seine Gedanken oder die Einhaltung einer Religion oder Weltanschauung zu offenbaren.
– HRC Allgemeiner Kommentar Nr. 22 (Abs. 3, 5)
- Freiheit von Zwang, der die Freiheit einer Person beeinträchtigen würde, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen [ICCPR, Artikel 18(2) und UN-Erklärung, 1981, Artikel 1(2)]
Keine Einschränkungen dieser Freiheit sind erlaubt.
Den gleichen Schutz genießen Inhaber aller Glaubensrichtungen einer nicht-religiösen Natur.
Beispiele für unzulässige Nötigung, die das Recht auf eine Religion oder Weltanschauung beeinträchtigen könnten:
Die Anwendung von Androhung körperlicher Gewalt oder strafrechtlicher Sanktionen, um Gläubige oder Nichtgläubige zu zwingen, sich an bestimmte Glaubensrichtungen und Gemeinden zu halten, ihrer Religion oder ihres Glaubens abzuschwören oder sich zu bekehren; und
Richtlinien und Praktiken, die dieselbe Absicht oder Wirkung haben, wie solche, die nach Artikel 25 des ICCPR geschützte politische Rechte oder den Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung oder Beschäftigung einschränken.
– HRC Allgemeiner Kommentar Nr. 22 (Abs. 5)
- Freiheit seiner Religion oder Weltanschauung durch Gottesdienst, Einhaltung, Praxis und Lehre Ausdruck zu verleihen [AEMR, Artikel 18, ICCPR, Artikel 18(1), UN-Erklärung, 1981, Artikel 1, Wiener Dokument der OSZE, Artikel 16(d) [sic. 16.4]]
Diese Freiheit kann öffentlich oder privat, individuell oder in Gemeinschaft mit anderen ausgeübt werden.
Diese Freiheit umfasst mindestens die folgenden Freiheiten:
Andacht oder Versammlung im Zusammenhang mit einer Religion oder Weltanschauung und Errichtung und Erhaltung von Orten, die für diese Zwecke frei zugänglich sind, einschließlich des Erbauens von Kultstätten;
Einrichtung und Aufrechterhaltung geeigneter gemeinnütziger oder humanitärer Einrichtungen und Seminare oder Religionsschulen;
Die notwendigen Gegenstände und Materialien, die mit den Riten oder Gebräuchen einer Religion oder Weltanschauung zusammenhängen, in angemessenem Ausmaß anzufertigen, zu erwerben und zu verwenden, einschließlich der Verwendung von rituellen Formeln und Gegenständen, der Darstellung von Symbolen, der Einhaltung der Ernährungsvorschriften, des Tragens von Unterscheidungsmerkmalen, Kleidung oder Kopfbedeckung, Teilnahme an Ritualen, die mit bestimmten Lebensabschnitten verbunden sind, und die Verwendung einer bestimmten Sprache, die üblicherweise von einer Gruppe gesprochen wird;
Ausarbeitung, Veröffentlichung und Verbreitung relevanter Publikationen in diesen Bereichen;
Eine Religion oder Glaubensvorstellung an Orten zu lehren, die für diese Zwecke geeignet sind;
Freiwillige Beiträge in finanzieller oder anderer Form von Einzelpersonen und Institutionen zu erbitten und entgegenzunehmen;
Geeignete Gemeindeführer, Geistliche und Lehrer gemäß den Erfordernissen und Normen einer beliebigen Religion oder Glaubensvorstellung zuzuweisen, auszubilden, zu ernennen, zu wählen, deren Nachfolge zu bestimmen oder sie zu ersetzen;
In Übereinstimmung mit den Regeln der Religion oder Glaubensvorstellung Ruhetage einzuhalten, Feiertage zu begehen und Zeremonien durchzuführen;
Auf nationaler und internationaler Ebene mit Einzelnen und Gemeinschaften frei über Angelegenheiten der Religion und Glaubensvorstellung zu kommunizieren;
- Zulässige Einschränkungen der Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung auszuüben [ICCPR, Artikel 18(3) und UN-Erklärung, 1981, Artikel 1(3)]
Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
Keine Ausnahmeregelung darf erstellt werden, die Abstriche von Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit fordert, selbst „im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht“. (ICCPR, Artikel 4(2) und AEMR,
Die Beschränkungen müssen gesetzlich festgelegt werden und dürfen nicht in einer Weise angewandt werden, die die in Artikel 18 garantierten Rechte beeinträchtigen würde.
Absatz 3 des Artikels 18 ist eng auszulegen: Beschränkungen aus nicht dort angegebenen Gründen sind nicht erlaubt, auch wenn sie als Einschränkungen für andere Rechte erlaubt würden, die im Rahmen des Paktes geschützt werden (beispielsweise ist eine Beschränkung auf der Grundlage nationaler Sicherheit nicht zulässig).
Die Beschränkungen können nur für die Zwecke angewandt werden, für die sie vorgeschrieben wurden, und sie müssen in direktem Zusammenhang mit dem besonderen Bedarf stehen, auf dem sie beruhen, und diesem angemessen sein.
Beschränkungen dürfen nicht mit einer diskriminierenden Absicht auferlegt oder in einer diskriminierenden Art angewandt werden.
Beschränkungen der Freiheit, eine Religion oder Glaubensvorstellung zu bekunden, um die Moral zu schützen, muss auf Prinzipien basieren, die sich nicht ausschließlich aus einer einzigen Tradition oder Religion ableiten.
Personen, die bereits bestimmten legitimen Zwängen unterworfen sind, wie zum Beispiel Gefangene, genießen weiterhin ihre Rechte, ihre Religion oder Weltanschauung im größtmöglichen Umfang auszuüben, der mit der Eigenart der Zwangsbedingung vereinbar ist.
– HRC Allgemeiner Kommentar Nr. 22 (Abs. 8)
Keine Bestimmung [in der AEMR] darf dahin [gehend] ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
– AEMR, Artikel 30
B. ANGEHÖRIGEN RELIGIÖSER MINDERHEITEN DARF NICHT DAS RECHT VERWEIGERT WERDEN, GEMEINSAM MIT ANGEHÖRIGEN IHRER GRUPPE IHRE EIGENE RELIGION ZU BEKENNEN UND AUSZUÜBEN
[ICCPR, Artikel 27, Wiener Dokument der OSZE, Artikel 19, Kopenhagener Dokument der OSZE und UN-Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten angehören, Artikel 1-2 und 4]
In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.
– ICCPR, Artikel 27
Die Staaten schützen die Existenz und die nationale oder ethnische, kulturelle, religiöse und sprachliche Identität der Minderheiten in ihrem Hoheitsgebiet und begünstigen die Schaffung von Bedingungen für die Förderung dieser Identität. Die Staaten treffen geeignete Gesetzgebungs- und sonstige Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele.
Die Staaten „werden die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität nationaler Minderheiten auf ihrem Territorium schützen und Bedingungen für die Förderung dieser Identität schaffen. Sie werden die freie Ausübung der Rechte durch Angehörige solcher Minderheiten achten und ihre völlige Gleichstellung mit anderen gewährleisten.“
C. JEDER HAT DAS RECHT AUF GERECHTEN UND WIRKSAMEN SCHUTZ VOR DISKRIMINIERUNG AUF DER GRUNDLAGE VON RELIGION ODER ANSCHAUUNG
[ICCPR, Artikel 2(1) und 26, Wiener Dokument der OSZE, Artikel 16(a), und Kopenhagener Dokument der OSZE, Artikel 40(1-2)]
Dieses Recht umfasst die folgenden Elemente:
- Staaten verpflichten sich, die in dem ICCPR anerkannten Rechte zu achten, einschließlich der Religion, und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied zu gewährleisten. [ICCPR, Artikel 2(1)]
- Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. [ICCPR, Artikel 26]
- Das Gesetz hat jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, einschließlich wegen der Religion, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten. [ICCPR, Artikel 26]
Die Anwendung des in Artikel 26 des ICCPR enthaltenen Prinzips der Nichtdiskriminierung beschränkt sich nicht nur auf die im Pakt vorgesehenen Rechte, sondern umfasst auch, Diskriminierung gesetzlich zu verbieten oder genau genommen in jedem beliebigen von den Behörden regulierten und geschützten Gebiet;
Der Begriff „Diskriminierung“, so wie er im ICCPR gebraucht wird, sollte dahin gehend ausgelegt werden, jede Unterscheidung, Ausgrenzung, Einschränkung oder Bevorzugung zu umfassen, die auf einem Grund wie Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Eigentum, Geburt oder sonstigen Status beruht. Der Zweck oder die Auswirkung dieser Diskriminierung besteht darin, die Anerkennung, den Genuss oder die Ausübung aller Rechte und Freiheiten durch alle Personen in gleichberechtigter Weise zunichtezumachen oder zu beeinträchtigen;
Der gleichberechtigte Genuss von Rechten und Freiheiten ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer identischen Behandlung in jedem Fall;
Der Grundsatz der Gleichheit bedingt manchmal, dass die Vertragsstaaten Fördermaßnahmen zugunsten benachteiligter Gruppen ergreifen, um die Bedingungen, die eine Verletzung der vom ICCPR verbotenen Diskriminierung verursachen oder dazu beitragen, zu verringern oder zu beseitigen; und
Nicht jede Differenzierung der Behandlung wird eine Diskriminierung darstellen, wenn die Kriterien für eine solche Differenzierung vernünftig und objektiv sind und wenn es darum geht, einen nach dem ICCPR legitimen Zweck zu erreichen.
– HRC Allgemeiner Kommentar Nr. 18 (Abs. 7, 8, 10, 12, 13)
- Schutz vor Diskriminierung durch einen Staat, eine Institution, eine Gruppe von Personen oder eine Person auf Grundlage der Religion oder der Weltanschauung [UN-Erklärung, 1981, Artikel 2(1) und 4]
Alle Staaten haben wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung bei der Anerkennung, Ausübung und Inanspruchnahme der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf allen Gebieten des bürgerlichen, wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Lebens zu verhindern und zu beseitigen.
Alle Staaten haben sich mit allen Kräften darum zu bemühen, zum Verbot jeglicher derartigen Diskriminierung Gesetze zu erlassen oder erforderlichenfalls aufzuheben sowie alle geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Intoleranz aufgrund der Religion oder Überzeugung zu ergreifen.
– UN-Erklärung, 1981, Artikel 4(1) und 4(2)
Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen ...
– AEMR, Artikel 26(2)
Die Vertragsstaaten werden „eine Atmosphäre gegenseitiger Toleranz und Achtung zwischen Gläubigen verschiedener Gemeinschaften ebenso wie zwischen Gläubigen und Nichtgläubigen schaffen“.
– Wiener Dokument der OSZE, Prinzip 16b [sic. 16.2]
D. STAATEN SOLLEN JEDES EINTRETEN FÜR NATIONALEN, RASSISCHEN ODER RELIGIÖSEN HASS, DURCH DAS ZU DISKRIMINIERUNG, FEINDSELIGKEIT ODER GEWALT AUFGESTACHELT WIRD, GESETZLICH VERBIETEN [ICCPR Artikel 20]
Keine Manifestation von Religion oder Glauben [darf] eine Propaganda für den Krieg oder die Befürwortung des nationalen, rassischen oder religiösen Hasses darstellen, der zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt Anreize gibt ... [und] die Vertragsstaaten [sind] verpflichtet, Gesetze zum Verbot solcher Handlungen zu erlassen.
– HRC Allgemeiner Kommentar Nr. 22 (Abs. 7)
Die Vertragsstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die in Artikel 20 des ICCPR enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, und sollten sich von derartiger Propaganda oder einem derartigen Eintreten distanzieren.
– HRC Allgemeiner Kommentar Nr. 11 (Abs. 2)
Artikel 20 genehmigt oder verlangt keine Gesetzgebung oder andere Maßnahmen der Vereinigten Staaten, die das durch die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung und Vereinigungsrecht einschränken würden.
– Vorbehalt der Vereinigten Staaten in Bezug auf ICCPR Artikel 20
Die Teilnehmerstaaten werden wirksame Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Annahme von Gesetzen, um vor jeder Handlung zu schützen, die zu Gewalt gegen Personen oder Gruppen aufgrund nationaler, rassischer, ethnischer oder religiöser Diskriminierung, zu Feindseligkeit oder Hass einschließlich Antisemitismus aufhetzt.
Die Teilnehmerstaaten verpflichten sich dazu, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen für den Schutz von Personen oder Gruppen, die Androhungen oder Handlungen von Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgrund ihrer rassischen, ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität ausgesetzt sein könnten, und zum Schutz von deren Eigentum zu ergreifen.
E. DIE RECHTE DER ELTERN IM VERHÄLTNIS ZUR RELIGIONSFREIHEIT ODER DER FREIHEIT DER WELTANSCHAUUNG
[ICCPR, Artikel 18(4), Wiener Dokument der OSZE, Artikel 16(f) und 16(g)]
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
– ICCPR, Artikel 18(4)
Die Freiheit der Eltern und des Vormunds, religiöse und moralische Erziehung zu gewährleisten, kann nicht eingeschränkt werden.
Öffentlicher Schulunterricht in Fächern wie der allgemeinen Religionsgeschichte und Ethik ist erlaubt, wenn er neutral und objektiv gegeben ist.
Öffentliche Bildung, die Unterricht in einer bestimmten Religion oder Weltanschauung beinhaltet, steht im Widerspruch zu Artikel 18 (4) des ICCPR, es sei denn, dass nicht diskriminierende Ausnahmen oder Alternativen vorgesehen sind, die den Wünschen der Eltern und der Vormunde Rechnung tragen.
– HRC Allgemeiner Kommentar Nr. 22 (Abs. 6 und 8)
Die Eltern bzw. der gesetzliche Vormund eines Kindes haben das Recht, das Familienleben im Einklang mit ihrer Religion oder Überzeugung und im Hinblick auf die sittlichen Erziehungsziele zu gestalten, nach denen ihrer Meinung nach das Kind erzogen werden sollte.
Jedes Kind hat auf religiösem oder weltanschaulichem Gebiet das Recht auf Zugang zu einer den Wünschen seiner Eltern bzw. des gesetzlichen Vormunds entsprechenden Erziehung und darf nicht gezwungen werden, auf religiösem oder weltanschaulichem Gebiet gegen die Wünsche seiner Eltern oder seines gesetzlichen Vormunds unterrichtet zu werden, wobei das Wohl des Kindes immer oberste Leitlinie bleibt.
Das Kind ist von allen Formen der Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung zu schützen.
In Fällen, in denen ein Kind nicht unter der Obhut seiner Eltern oder eines gesetzlichen Vormunds steht, sind in religiösen oder weltanschaulichen Fragen ihre ausdrücklichen Wünsche oder jeder andere Nachweis ihrer Wünsche gebührend zu berücksichtigen, wobei die oberste Leitlinie immer das Wohl des Kindes bleibt.
Die Ausübung einer Religion oder Überzeugung, in der ein Kind erzogen wird, darf unter Berücksichtigung von Artikel 1 Absatz 3 dieser Erklärung weder seine körperliche oder geistige Gesundheit noch seine volle Entfaltung beeinträchtigen.
– UN-Erklärung, 1981, Artikel 5