Obwohl einige Beamte der deutschen Regierung weiterhin die systematische gegen Scientologen gerichtete religiöse Diskriminierung in Deutschland unterstützen, besteht keine Frage im Hinblick auf den legitimen Status der Scientology als Weltreligion. Die Scientology ist vollständig entwickelt, was ihre Theologie, ihre religiöse Praktik und Organisation betrifft. Die Bedeutung und der Umfang der Religion lässt sich aus den über 11.000 Scientology Kirchen, Missionen und mit ihnen verbundenen Organisationen in Ländern in aller Welt erschließen.
Millionen von Scientologen auf der ganzen Welt glauben von ganzem Herzen an die Religionsfreiheit und die religiösen Lehren und Praktiken der Scientology. Für jede einzelne dieser Personen ist die Scientology tatsächlich ihre Religion. Dies ist der wichtigste Prüfstein für jede wahre Religion der Welt – tatsächlich handelt es sich hierbei um das Kriterium, das die obersten Gerichtshöfe vieler Länder einsetzen, einschließlich des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten.
Deutsche gerichtliche Entscheidungen, die befinden, dass die Scientology Kirche ein Idealverein ist, der nichtkommerziellen Zwecken dient
In Deutschland ist ein Idealverein einer, der ein nichtkommerzielles Ziel verfolgt und sich wie eine wohltätige Organisation für die Gesellschaft einsetzt.
Die deutschen Gerichte haben die Fundraising-Praktiken, Aktivitäten und Zielsetzung der Kirche untersucht und sind zum eindeutigen Schluss gekommen, dass sie religiösen oder philosophischen Zielen dient, die unter dem Schutz des Grundgesetzes stehen.
Etwa 50 deutsche gerichtliche Entscheidungen haben anerkannt, dass der Scientology Kirche und ihren Mitgliedern der Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit zusteht, der in Artikel 4 des Grundgesetzes gewährt wird: Hierzu zählen die folgenden:
Die wegweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1997, worin es um die ideelle Natur der Scientology Kirche geht, schuf einen wichtigen Präzedenzfall. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte nicht nur den religiösen Charakter der Scientology an, es fand auch nichts Unangebrachtes im Hinblick auf die Fundraising-Praktiken der Scientology Kirche Neue Brücke, da sie religiösen Zielen und Überzeugungen dienen:
Desgleichen ist für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unerheblich, in welcher Form die Mitglieder die Tätigkeit ihres Vereins finanzieren. Dass ein Verein Entgelte für erbrachte Leistungen fordert, bildet allein kein Indiz für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Das Gericht stellte auch fest, dass die Scientology Kirche ein Idealverein ist, der religiöse und nicht wirtschaftliche Zielsetzungen verfolgt.
Hingegen sind Leistungen, die ein Verein in Verwirklichung seines idealen Zwecks seinen Mitgliedern anbietet, grundsätzlich keine unternehmerischen Tätigkeiten in diesem Sinne. ... [Es] ... ergibt sich nicht, dass es sich hier um Leistungen handelt, die ... unabhängig von der mitgliedschaftlichen Beziehung üblicherweise auch von anderen angeboten werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ... lässt sich [daraus] nicht ... ableiten.1
In einer Entscheidung aus dem Jahr 1998 befand das Landgericht Hamburg ebenso, dass die Fundraising-Praktiken der Kirche völlig angemessen sind.
[Die Kirche] ist als Religionsgemeinschaft anerkannt, [ihre] Finanzierung über Spendenbeiträge begründet nach allgemeiner Ansicht ... keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. ... Die von [der Kirche] angebotenen Leistungen können mithin nicht in einem normalen Preis-Leistungs-Verhältnis gesehen werden.2
In einer Entscheidung aus dem November 1999 des Verwaltungsgerichts Stuttgart, in der es um die Scientology Kirche Stuttgart ging, zog das Gericht die folgende Schlussfolgerung:
Das Gericht ist aufgrund der Sachvorträge der Beteiligten, des umfangreichen Akteninhalts und der Zeugenaussage zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der dargestellten Rechtsprechung, der das Gericht folgt, unterhält.3
Im Oktober 2002 bestätigte das Bundesarbeitsgericht, dass hauptamtlich tätige Mitglieder, die in einer Scientology Kirche tätig sind, durch ideelle und spirituelle Ziele motiviert sind. Bei seiner Entscheidung stützte sich das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1997. Das Bundesarbeitsgericht befand, dass die religiösen Praktiken der Scientology dazu beabsichtigt sind, geistige Vervollkommnung zu erreichen und religiöse Zwecke verfolgen.4
Im Januar 2003 gab das Bundesamt für Finanzen (1) Schreiben heraus, die Scientology Missions International (SMI) Steuerbefreiung in Bezug auf Zahlungen von Vergütungen aller Scientology Missionen in Deutschland an SMI gewähren, und (2) Schreiben, die der Church of Scientology International (CSI), der Mutterkirche der Scientology Religion, Steuerbefreiung im Hinblick auf die Film-Lease-Zahlungen, die sie von neun Scientology Kirchen in Deutschland erhält, gewähren.
Im Dezember 2003 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus dem Jahr 1999, wie oben zitiert, dass die Scientology Kirche Stuttgart wegen ihrer Fundraising-Praktiken nicht als eine kommerzielle Organisation bezeichnet werden konnte:
Unabhängig davon sind ... Behauptungen, mit denen letztlich geltend gemacht wird, die Scientology Lehre [L. Ron Hubbards] werde von der Organisation nur als Vorwand für eine ausschließlich wirtschaftliche Zielsetzung benutzt, nicht zur Überzeugung des Senats erwiesen. ... Dies gilt vor allem mit Blick auf mittlerweile vorliegende wissenschaftliche Untersuchungen, die sich auch mit der wirtschaftlichen Betätigung von Scientology befasst haben.
Das Urteil des Gerichts bestätigte: Der Scientology Gemeinde Baden-Württemberg e.V. kann ihre Rechtsfähigkeit nicht entzogen werden, da ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.5
Am 23. März 2004 wurde die Scientology Kirche Düsseldorf vom Amtsgericht Düsseldorf als ein Idealverein eingetragen.6
Im Juni 2004 entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, dass die von der Stadtregierung Hamburg ergriffenen Maßnahmen, um eine Scientologin zu diskriminieren, ihr Recht auf Religionsfreiheit beeinträchtigte, welches von Artikel 4 des Grundgesetzes geschützt wird. Die gerichtliche Entscheidung enthält eine deutliche Bestätigung der religiösen Rechte von Mitgliedern der Scientology Kirche:
Damit steht fest, dass die Klägerin nicht nur eine allein von ihr persönlich vertretene, individuelle religiöse oder weltanschauliche Überzeugung besitzt, sondern diese in Gemeinschaft mit anderen teilt und insoweit den Schutz des Art. 4 GG [Freiheit des Glaubens, des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses] genießt. Gemäß Artikel 4 Abs. 1 GG ist die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Verständnisses unverletzlich.
Das Gedankengebäude der Scientology Organisation befasst sich mit transzendenten Inhalten und der Stellung und Bedeutung des Menschen in der Welt. Werden die Lehren von L. Ron Hubbard über die unsterbliche Seele als Träger einer Lebensenergie (THETA) und als THETAN sowie ihr Verhältnis zu dem als MEST bezeichneten materiellen Universum und des Weges der durch unzählige Leben gewandelten Seele geglaubt, sowie der an Erlösungsstufen erinnernde Weg zu höheren Daseinsstufen (CLEAR und [OPERATING] THETAN) verinnerlicht, so liegt darin eine Weltanschauung oder ein religiöses Bekenntnis.7
Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wurde vom Bundesverwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom Dezember 2005 bestätigt, mit der dieser einen Präzedenzfall schuf:
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin könne für ihren Glauben an die scientologische Lehre beziehungsweise ihre Weltanschauung den Schutz des Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes in Anspruch nehmen. Das [Hamburgische] Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, derartige Aussagen der scientologischen Lehre seien geeignet, den Begriff des Glaubens oder der Weltanschauung zu erfüllen. Unbegründet ist deshalb die Rüge der Beklagten, dem angefochtenen Urteil liege ein fehlerhaftes rechtliches Verständnis dieser Begriffe zugrunde, weil den Lehren von L. Ron Hubbard Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens im Sinne transzendenter oder immanenter Bezüge fehlten.8
Im November 2005 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München die Behauptung der Stadtregierung von München in Bezug auf eine Scientology Kirche in München zurück. Das Gericht entschied, dass die Kirche ideelle Zwecke verfolgt, die nicht kommerzieller Natur sind:
Der Kläger [die Scientology Kirche] verfolgt nach der alten wie auch der neuen Satzung einen idealen Zweck, nämlich die Verbreitung des ldeengutes der Scientology Kirche als deren Mission unter Zugrundelegung ihres Glaubensbekenntnisses. Das vom Vereinswillen getragene Gesamtgebaren des Klägers lässt keine von dem Satzungszweck abweichende, über das Nebenzweckprivileg hinausgehende wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Vereinsrechts erkennen.9
Die ausgesprochen religiösen Zielsetzungen und Tätigkeiten der Scientology Kirche, ohne jegliches kommerzielle Ziel oder jegliche kommerzielle Tätigkeit, wurden von Gerichten und Verwaltungsgremien sowohl in Deutschland als auch in aller Welt gründlich untersucht und bestätigt.
Im Februar 2009 verkündete das Berliner Verwaltungsgericht eine wegweisende Entscheidung, welche die Rechte von Scientologen auf Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes bekräftigte. Das Gericht ordnete die sofortige Entfernung von gegen die Scientology gerichteter Propaganda an, die vom Bezirksamt Charlottenburg (?) der Berliner Stadtverwaltung vor der Scientology Kirche Berlin platziert worden war. In seinen Schlussfolgerungen erwähnte das Gericht, dass die Stadt Berlin das Gebot der religiösen Neutralität und ihre Pflicht verletzt hatte, in religiösen Fragen objektiv zu bleiben. Das Gericht entschied auch, dass die gesetzeswidrigen Handlungen der Stadt keinem vertretbaren Zweck dienten.
Schlussfolgerung
Die Kirche hat über 1500 Diskriminierungsfälle gegen ihre Gemeindemitglieder in Deutschland dokumentiert und die Beweismaterialien internationalen Menschenrechtsbehörden vorgelegt. Diese Informationen boten unter anderem den folgenden Einzelpersonen und Organisationen genügend Grund, daraus zu folgern, dass einige Beamte der deutschen Regierung ein schwerwiegendes Problem im Hinblick auf religiöse Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten fortsetzen: das US-Außenministerium, der US-Handelsbeauftragte, die Kommission für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, zahlreiche US-Kongressabgeordnete, der UN-Sonderberichterstatter für religiöse Intoleranz, das Menschenrechtszentrum der Essex University, England, ein Ad-hoc-Komitee britischer Lords und Gelehrter, zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, interreligiöse Gruppen, Menschenrechtsgruppen und unabhängige Forscher.
Die Beamten, die religiöse Diskriminierung auslösen, sollten die zahlreichen Entscheidungen deutscher Gerichte akzeptieren, die anerkennen, dass die Scientology Kirche und ihre Mitglieder ein Anrecht auf den Schutz ihrer Religions- und Glaubensfreiheit haben, der in Artikel 4 des Grundgesetzes gewährt wird.
Endnoten
- Bundesverwaltungsgericht, BVerwG, Aktenzeichen: 1 C 18.95, 1997.
- Entscheidung des Landgerichts Hamburg, Aktenzeichen: 330 O 169/97, 1998.
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Aktenzeichen: 16 K 3182/98, 1999.
- Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 5 AZB 19/01, 2002.
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Aktenzeichen: 1 S 1972/00, 2003.
- Amtsgericht Düsseldorf, Eintragung im Vereinsregister, VR 9371, 2004.
- Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Aktenzeichen: 1 Bf 198/00, 2004.
- Bundesverwaltungsgericht, Aktenzeichen: BVerwG 7 C 20.04, 2005.
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, November 2005.
Deutsche Gerichtsbeschlüsse, die befanden, dass Scientology und Scientologen gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes geschützt sind
Die Entscheidungen in dieser Liste enthalten Befunde, dass der Scientology Kirche und/oder Scientologen gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes, welcher Religions- und Glaubensfreiheit zusichert, Schutz zu gewähren ist.
- Scientology Kirche Berlin e.V. gegen Stadt Berlin, 27. Februar 2009, Verwaltungsgericht Berlin. (not final)
- B. gegen Freie und Hansestadt Hamburg, 27. Juni 2008 Verwaltungsgericht Hamburg. (not final)
- Scientology Kirche Deutschland, Scientology Kirche Hamburg gegen Freie und Hansestadt Hamburg, 7. März 2008 Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg. (not final)
- B. gegen Freie und Hansestadt Hamburg, 19. Dezember 2007, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (wird in Nr. 2 oben, auf Seite 5 erwähnt) (not final)
- Scientology Kirche Berlin gegen Stadt Berlin, 29. Juni 2006, Verwaltungsgericht Berlin.
- B. gegen Freie und Hansestadt Hamburg, 15. Juni 2006, Verwaltungsgericht Hamburg.
- K. gegen Freie und Hansestadt Hamburg, 15. Dezember 2005, Bundesverwaltungsgericht.
- Winkler gegen Freistaat Bayern, 9. März 2005, Bundesverwaltungsgericht.
- Celebrity Center Scientology Kirche München e.V. gegen Landeshauptstadt München, 2. November 2005, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof.
- K. gegen Freie und Hansestadt Hamburg, 17. Juni 2004, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht.
- Scientology Kirche Düsseldorf e.V., Eintragung im Vereinsregister, Amtsgericht Düsseldorf, 23. März 2004.
- Scientology Gemeinde Baden-Württemberg e.V. gegen das Land Baden-Württemberg, 12. Dezember 2003, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
- Church of Scientology International gegen Freie und Hansestadt Hamburg, 22. April 2003, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Hamburg. (not final)
- Church of Scientology International gegen Stadt München, 26. März 2003, Verwaltungsgericht München. (not final)
- Z. gegen Scientology Kirche Berlin e.V., 26. September 2002, Bundesarbeitsgericht.
- Church of Scientology International gegen Freie und Hansestadt Hamburg, Juli 2002, Oberverwaltungsgericht Hamburg. (not final)
- Scientology Mission Ulm e.V. gegen Stadt Kempten (Allgäu), 18. November 1996, Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg.
- Scientology Kirche Bayern e.V. gegen Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg, 19. Januar 2000, Sozialgericht Nürnberg.
- Dianetic Stuttgart e.V. gegen Stadt Stuttgart, 17. November 1999, Verwaltungsgericht Stuttgart.
- H. gegen Scientology Kirche Hamburg e.V., 5. Januar 1998, Landgericht Hamburg.
- Scientology Neue Brücke, Mission der Scientology Kirche e.V. gegen das Land Baden-Württemberg, 6. November 1997, Bundesverwaltungsgericht.
- Stadt Freiburg im Breisgau gegen M., 6. Februar 1996, Amtsgericht Freiburg im Breisgau.
- Verein Neue Brücke, Mission der Scientology Kirche e.V. gegen Land Baden-Württemberg, 31. Juli 1995, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
- Scientology Kirche Hamburg e.V. gegen Freie und Hansestadt Hamburg, 16. Februar 1995, Bundesverwaltungsgericht.
- Scientology Kirche Hamburg gegen Freie und Hansestadt Hamburg, 24. August 1994, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht. (not final)
- G. gegen Scientology Nymphenburg, Mission der Scientology Kirche e.V., 30. März 1993, Landgericht München I.
- Scientology Kirche Deutschland e.V. gegen Land Baden-Württemberg, 26. August 1992, Verwaltungsgericht Stuttgart.
- G. gegen Scientology Kirche Frankfurt e.V., 27. Mai 1992, Landgericht Frankfurt am Main.
- Scientology Kirche Deutschland, Hubbard Scientology Organisation München e.V. gegen Axel Springer Verlag AG, Juni 1992, Landgericht Stuttgart.
- Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin, 22. Januar 1991.
- Stadt Hannover gegen H., 19. September 1990, Amtsgericht Hannover.
- Scientology Mission Frankfurt e.V. gegen die Stadt Frankfurt a.M., 4. September 1990, Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
- P. gegen die Mission der Scientology Kirche e.V., Frankfurt, 7. Juni 1989, Landgericht Frankfurt am Main.
- Scientology Kirche Berlin e.V. gegen das Land Berlin, 12. Oktober 1988, Verwaltungsgericht Berlin.
- Scientology Kirche Celebrity Center Hamburg e.V. gegen Freie und Hansestadt Hamburg, 17. Februar 1988, Landgericht Hamburg.
- Schreiben der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 7. Oktober 1987.
- Scientology Ulm, Mission der Scientology Kirche e.V. gegen Land Baden-Württemberg, 5. Juni 1986, Verwaltungsgericht Sigmaringen.
- Scientology Kirche Deutschland gegen die Landeshauptstadt München, 10. Dezember 1985, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof.
- Scientology Kirche Hamburg gegen Freie und Hansestadt Hamburg, 14. Oktober 1985, Verwaltungsgericht Hamburg. (not final)
- Scientology Kirche Deutschland gegen die Landeshauptstadt München, 25. Juni 1985, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof.
- In Sachen Stadt Stuttgart gegen K., 20. Mai 1985, Amtsgericht Stuttgart.
- In Sachen Stadt Stuttgart gegen M., 30. Januar 1985, Amtsgericht Stuttgart.
- Scientology Kirche Deutschland gegen Stadt München, 25. Juli 1984, Verwaltungsgericht München. (not final)
- X. gegen das Land Berlin, 11. Februar 1981, Verwaltungsgericht Berlin.
- Scientology Kirche Deutschland gegen Bundesrepublik Deutschland, 25. September 1980, Bundesgerichtshof. (not final)
- S. gegen die Bundesrepublik Deutschland, 27. August 1980, Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
- X. gegen Bundesrepublik Deutschland, 14. Dezember 1978, Verwaltungsgericht Darmstadt (und Berufung vom 14. November 1980). (not final)
- F. gegen Scientology Kirche in Stuttgart, 8. Dezember 1976, Amtsgericht Stuttgart. (not final)