In einer Entscheidung vom 1. August 1995 verfügte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien: „Abgesehen davon, dass Scientology vor nicht einmal 2 Jahren auch in den USA, dem Land mit der wohl größten Verbreitung der Scientology Kirche, von der dortigen Steuerbehörde nach jahrzehntelanger, genauer Prüfung den Status einer gemeinnützigen, ‚bona fide Religion‘ erhielt, konnte die [Kirche] im Hinblick auf die aktenkundigen Vereinsstatuten sowie die zahlreichen, von ihr beigebrachten, theologischen und rechtswissenschaftlichen Gutachten hinreichend glaubhaft machen, dass es sich bei der Scientology Kirche (Österreich) um eine Religion handelt.“
Der Verwaltungssenat hob des Weiteren die religiöse Natur der kirchlichen Dienste hervor, die „in Anwendung der religiösen Lehre von Scientology [erfolgen], die ... nach dem Selbstverständnis der Scientology Kirche, das auch aus den Statuten des Vereines hervorgeht, religiöse Handlungen [darstellen].“ Im Jahr 1996 stellte der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich im Falle In Sachen F, worin es um das elterliche Sorgerecht einer Scientologin ging, fest, jeglicher Versuch, die Scientology anders als andere Religionen zu behandeln „widerspricht sohin der [Europäischen Menschenrechtskonvention] und ist somit gesetzwidrig“.
„Scientology [erhielt] ... in den USA ... von der dortigen Steuerbehörde ... den Status einer gemeinnützigen, ‚bona fide Religion‘ ... die [Kirche konnte] im Hinblick auf die ... zahlreichen, von ihr beigebrachten [Beweise] ... glaubhaft machen, dass es sich bei der Scientology Kirche (Österreich) um eine Religion handelt.“