Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verkündete am 5. April 2007 eine einstimmige, wegweisende Entscheidung zugunsten der Scientology Kirche, worin die Rechte von Scientologen und ihren religiösen Vereinigungen auf Religionsfreiheit bestätigt wurden. Diese Entscheidung wirkt sich auf die sechsundvierzig Länder einschließlich Russlands aus, die die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterzeichnet und ratifiziert haben, welche im Jahre 1950 vom Europarat angenommen wurde. Indem das Gericht zugunsten der Scientology Kirche urteilte, bekräftigte es das Recht auf Religionsfreiheit – nicht nur für Scientologen, sondern auch für Mitglieder aller Religionen in ganz Europa.
Im Fall Scientology Kirche Moskau gegen Russland (Antrag Nr. 18147/02), hob der Menschenrechtsgerichtshof die Absage der Stadtregierung Moskaus auf, die Scientology Kirche Moskau als eine Religionsgemeinschaft einzutragen. Die Scientology Kirche Moskau wurde im Januar 1994 offiziell als eine Religionsgemeinschaft eingetragen, aber die erneute Eintragung gemäß dem Gesetz von 1997, welches die Eintragung von Religionsgemeinschaften einschränkt, wurde ihr verweigert, obwohl sie gemäß mehreren gerichtlichen Entscheidungen allen Anforderungen genügte, um gemäß dem Gesetz eingetragen zu werden.
Das Gericht entschied:
„In Anbetracht der oben genannten Feststellung des Gerichtes, dass die von der Moskauer Justizbehörde angeführten Gründe, die von den Moskauer Gerichten bestätigt wurden, um die erneute Eintragung des antragstellenden Zweiges zu verweigern, keine Rechtsgrundlage hatten, lässt sich schließen, dass die Moskauer Behörden durch ihre Verweigerung der Eintragung der Scientology Kirche Moskau nicht in gutem Glauben handelten und ihre Pflicht der Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber der Religionsgemeinschaft des Antragstellers vernachlässigt haben. Im Hinblick auf das bereits Erwähnte betrachtet das Gericht die Einmischung in die Religions- und Versammlungsfreiheit des Antragstellers als nicht gerechtfertigt. Daher handelt es sich um einen Verstoß gegen Artikel 11 der Konvention im Lichte von Artikel 9.“
Dieser Fall ist äußerst bedeutsam, weil er bestätigt, dass die Scientology Kirche gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wie andere neue religiöse Vereinigungen innerhalb der Länder Europas, dieselben Versammlungsrechte und Religionsfreiheit genießt wie alle anderen Religionsgemeinschaften gemäß der Konvention auch.
Am 24. September 2007 wurde die einstimmige Entscheidung des Menschenrechtsgerichts vom 5. April 2007 endgültig. Sie bekräftigte, dass die Scientology Kirche das Recht auf Religionsfreiheit hat, wie jede andere Religionsgemeinschaft auch, und dass sie gemäß Artikel 9 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte geschützt ist.
Scientology Kirche Moskau gegen Russland bekräftigt und legt endgültig fest, was Menschenrechtsexperten, Akademiker und zahlreiche nationale Gerichtshöfe bereits festgestellt haben: dass es sich bei der Scientology um eine authentische Religion handelt, und dass die Scientology Kirche eine Religionsgemeinschaft ist, der das Anrecht auf das gesamte Spektrum der Menschenrechte und der Rechte auf Religionsfreiheit zusteht, das derartigen Organisationen zukommt.
Scientology Kirche Moskau gegen Russland ist eine wegweisende Entscheidung, die für die Religionsfreiheit in ganz Europa Konsequenzen haben wird, weil die Entscheidung sich auf die religiösen Rechte in allen Staaten ausgewirkt hat, die im Zuständigkeitsbereich des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegen, und sich auch in der Zukunft auf sie auswirken wird.
Am 1. Oktober 2009 wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in einem Gerichtsfall der Scientology Kirche Kimlya und andere gegen Russland, eine weitere wegweisende Entscheidung zum Schutz der Religionsfreiheit verkündet. Das Gericht urteilte einhellig zugunsten zweier religiöser Gruppen in Russland, indem es befand, dass sie ein Anrecht darauf hatten, gemäß dem russischen Gesetz als Religionsgemeinschaften eingetragen zu werden. Die Verfügung bestimmte, dass diese Gruppen und Begründer der Scientology Kirche Surgut und der Scientology Kirche Nischnekamsk das Recht auf Religionsfreiheit sowie das Recht auf Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 9 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention genießen.
In seiner Verfügung stellte das Gericht fest, „dass die Antragsteller unfähig waren, in irgendeiner Form organisatorisch die Anerkennung und wirksame Ausübung ihrer Rechte auf Religions- und Versammlungsfreiheit zu erhalten. Der erste Antragsteller konnte die Eintragung der Scientology Gruppe als eine nichtreligiöse Rechtsperson nicht erwirken, weil sie von den russischen Behörden als eine Religionsgemeinschaft betrachtet wurde. Die Eintragungsgesuche als Religionsgemeinschaft, die von den ersten und zweiten Antragstellern als Begründer ihrer jeweiligen Gruppen eingereicht wurden, und auch das Gesuch im Namen des dritten Antragstellers wurden mit Hinweis auf den unzureichenden Zeitraum der Existenz der Gruppen zurückgewiesen. Schließlich vermittelte der eingeschränkte Status einer Religionsgemeinschaft, für den sie qualifizierten und den der dritte Antragsteller innehatte, ihnen keinen praktischen oder effektiven Nutzen, da eine derartige Gruppe keine Rechtsperson ist und keine Eigentumsrechte und rechtliche Fähigkeit hat, die Interessen ihrer Mitglieder zu schützen und auch in den grundlegenden Aspekten ihrer religiösen Funktionen stark behindert wurde. Dementsprechend stellt das Gericht fest, dass eine Einmischung in die Rechte der Kläger gemäß Artikel 9 im Lichte von Artikel 11 vorlag.“
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kam nochmals auf die Weigerung der russischen Regierung zurück, eine Religionsgemeinschaft der Scientology als Religionsgemeinschaft einzutragen, gemäß dem Religionsgesetz von 1997 Scientology Kirche Sankt Petersburg und andere gegen Russland (Antrag Nr. 47191/06). Der Sankt Petersburger Scientology Gruppe war die Eintragung gemäß dem Religionsgesetz mit der Begründung verweigert worden, dass sie nicht fünfzehn Jahre vor der Eintragung existiert hatte, wie es vom Religionsgesetz von 1997 verlangt wird.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nahm Bezug auf seine Entscheidung im Fall Kimlya und beschloss, dass der eingeschränkte Status von Religionsgemeinschaften, die sich nicht gemäß dem Religionsgesetz von 1997 eintragen lassen können, „es Mitgliedern solch einer Gruppe nicht erlaubt, ihr Recht auf Religionsfreiheit in Anspruch zu nehmen, wodurch ein solches Recht illusorisch und theoretisch wird anstatt praktisch und wirksam“. Entsprechend hat das Gericht entschieden, dass die Weigerung der russischen Regierung, die religiöse Gruppierung der Scientology als eine Religionsgemeinschaft einzutragen, eine Einmischung in ihr Recht auf Religionsfreiheit darstellt, das durch Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird, interpretiert im Lichte des Rechts auf Versammlungsfreiheit, welches gemäß Artikel 11 der Konvention garantiert wird.
„Die Moskauer Behörden handelten durch ihre Verweigerung der Eintragung der Scientology Kirche Moskau nicht in gutem Glauben und haben ihre Pflicht der Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber der Religionsgemeinschaft des Antragstellers vernachlässigt. Im Hinblick auf das bereits Erwähnte betrachtet das Gericht die Einmischung in die Religions- und Versammlungsfreiheit des Antragstellers als nicht gerechtfertigt. Daher handelt es sich um einen Verstoß gegen Artikel 11 der Konvention im Lichte von Artikel 9.“
eine wegweisende Entscheidung in Bezug auf Religionsfreiheit“