Glossar
Menschenrechtsorganisationen, Artikel und Instrumente im Hinblick auf die Religionsfreiheit

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist ein Meilenstein in der Geschichte der Menschenrechte. Die Allgemeine Erklärung wurde von Landesvertretern aus allen Regionen der Welt entworfen und von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in Paris am 10. Dezember 1948 (Generalversammlung Resolution 217 A (III)) proklamiert. [44]

Artikel 18, Allgemeine Erklärung

Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte lautet:

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)

Der IPbpR ist ein multilaterales Abkommen, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 16. Dezember 1966 verabschiedet wurde und seit dem 23. März 1976 in Kraft ist. Der IPbpR verpflichtet die Staaten zum Schutz der politischen und bürgerlichen Rechte von Einzelpersonen, einschließlich des Rechts auf Religionsfreiheit, Redefreiheit und Vereinigungsfreiheit. Seit 2013 haben sich 167 Länder verpflichtet, den IPbpR aufrechtzuerhalten. [45]

Artikel 18, IPbpR

Artikel 18 des IPbpR lautet:

  1. Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
  2. Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.
  3. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.
  4. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR)

Der IPwskR ist ein multilaterales Abkommen, verabschiedet von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 16. Dezember 1966 und in Kraft seit dem 3. Januar 1976. Der IPwskR verpflichtet Staaten zum Schutz wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte des Einzelnen, u. a. Arbeitnehmerrechte, das Recht auf Gesundheit, das Recht auf Bildung sowie das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard. Seit 2013 haben sich 160 Länder verpflichtet, den IPwskR aufrechtzuerhalten. [46]

International Bill of Human Rights (Internationale Charta der Menschenrechte)

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bilden zusammen die Internationale Charta der Menschenrechte. Die Internationale Charta der Menschenrechte enthält einen umfassenden Schutz der Menschenrechte für alle. Sie wurde begeistert aufgenommen, und zwar als „eine wahrhafte Magna Charta, die kennzeichnend dafür ist, dass die Menschheit eine äußerst wichtige Phase erreicht hat: den bewussten Erwerb der Würde und des Selbstwertgefühls des Menschen“. [47]

Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung

Die Erklärung wurde von der UN-Generalversammlung am 25. November 1981 verabschiedet. Die Erklärung ist eines der wichtigsten internationalen Dokumente zum Schutz der Religionsfreiheit. In der Erklärung wird die starke Position der Vereinten Nationen gegen religiöse Diskriminierung und religiöse Intoleranz zum Ausdruck gebracht. Sie geht außerdem ausführlich auf die breit gefächerten Rechte ein und behandelt diese im Rahmen des Themas: Religionsfreiheit durch das Bekunden seiner religiösen Überzeugungen.

Artikel 2 und 3 der Erklärung von 1981 bekräftigen die Antidiskriminierungsnormen des IPbpR. In Artikel 2, Absatz 1 heißt es: „Niemand darf durch einen Staat, eine Institution, eine Gruppe von Personen oder eine Einzelperson aufgrund seiner Religion oder Überzeugung diskriminiert werden.“

Artikel 1 und 6 stellen eine umfassende Liste der Rechte auf Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit zur Verfügung. Dazu gehört das Recht auf Folgendes: 1) „im Zusammenhang mit einer Religion oder Überzeugung einen Gottesdienst abzuhalten oder sich zu versammeln sowie hierfür Versammlungsorte einzurichten und zu unterhalten“; 2) „entsprechende Wohltätigkeitseinrichtungen oder humanitäre Institutionen zu gründen und zu unterhalten“; 3) „die für die Riten oder Bräuche einer Religion oder Überzeugung erforderlichen Gegenstände und Geräte in angemessenem Umfang herzustellen, zu erwerben und zu gebrauchen“; 4) „auf diesen Gebieten einschlägige Publikationen zu verfassen, herauszugeben und zu verbreiten“; 5) „an hierfür geeigneten Orten eine Religion oder Überzeugung zu lehren“; 6) „freiwillige finanzielle und andere Spenden von Einzelpersonen und Institutionen zu erbitten und entgegenzunehmen“; 7) „im Einklang mit den Geboten seiner Religion oder Überzeugung Ruhetage einzuhalten sowie Feiertage und Zeremonien zu begehen“; und 8) „in religiösen oder weltanschaulichen Fragen auf nationaler und internationaler Ebene Beziehungen zu Einzelpersonen und Gemeinschaften aufzunehmen und zu unterhalten“. [48]

Vereinte Nationen, Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, CRC)

Die CRC ist ein Abkommen, das von der UN-Generalversammlung am 20. November 1989 verabschiedet wurde und seit dem 2. September 1990 in Kraft ist. Die CRC legt die religiösen, bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Rechte der Kinder fest. Die CRC definiert ein Kind als irgendein menschliches Wesen unter achtzehn Jahren, es sei denn, die Volljährigkeit wird gemäß der eigenen nationalen Gesetzgebung eines Staates früher erreicht. [49]

Artikel 14, CRC

Artikel 14 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes besagt:

  1. Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
  2. Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
  3. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind. [50]

Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen

Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen („Menschenrechtskomitee“) ist ein Gremium von achtzehn unabhängigen Sachverständigen, die damit betraut sind, die staatliche Einhaltung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, einschließlich des Rechts auf Religionsfreiheit, wie es durch Artikel 18 der IPbpR geschützt ist, zu kontrollieren. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, dem Menschenrechtsausschuss routinemäßig Berichte vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sie die Rechte, wie sie im IPbpR artikuliert sind, schützen.

Im Rahmen seiner Aufgaben legt das Menschenrechtskomitee maßgebliche Interpretationen der im IPbpR artikulierten Rechte vor, um die Staaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zum Schutz dieser Rechte zu unterstützen. Diese maßgeblichen Interpretationen von Rechten sind als Allgemeine Bemerkungen bekannt. Die Allgemeine Bemerkung über das Recht auf Religionsfreiheit, 1993 herausgegeben, bezeichnet man als Die Allgemeine Bemerkung Nr. 22. Die Allgemeine Bemerkung Nr. 22 besteht aus elf umfassenden Abschnitten, in denen die weitreichende und tiefgreifende Bedeutung des Rechts auf Religionsfreiheit artikuliert wird. Absatz 2 der Allgemeinen Bemerkung Nr. 22 besagt:

Artikel 18 schützt theistische, nicht-theistische und atheistische Überzeugungen sowie das Recht, keine Religion oder Glaubensvorstellung zu bekennen. Die Begriffe „Glaube“ und „Religion“ sollen breit ausgelegt werden. Die Anwendung von Artikel 18 beschränkt sich nicht auf traditionelle Religionen oder auf Religionen und Glaubensvorstellungen mit institutionellen Merkmalen oder Praktiken, die traditionellen Religionen entsprechen. Der Ausschuss sieht daher mit Besorgnis jede Tendenz zur Diskriminierung irgendeiner Religion oder Glaubensvorstellung aus irgendeinem Grund, einschließlich des Umstands, dass sie neu gegründet sind oder religiöse Minderheiten repräsentieren, die vielleicht Gegenstand der Feindschaft seitens einer vorherrschenden Religionsgemeinschaft sind. [51]

Der UN-Menschenrechtsrat

Der UN-Menschenrechtsrat ist ein zwischenstaatliches Gremium innerhalb des Systems der Vereinten Nationen, das mit der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte in aller Welt betraut ist und Menschenrechtsverletzungen angeht, einschließlich Verletzungen des Rechts auf Religionsfreiheit, insbesondere durch Staaten, sowie Empfehlungen und Beschlüsse zur Verteidigung und zum Schutz der Menschenrechte trifft. Er trifft sich im Büro der Vereinten Nationen in Genf. Der Rat setzt sich aus siebenundvierzig Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zusammen, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gewählt werden.

Der UN-Sonderberichterstatter für Religions- oder Glaubensfreiheit

Der Sonderberichterstatter für Religions- oder Glaubensfreiheit ist ein unabhängiger Sachverständiger, der vom UN-Menschenrechtsrat ernannt wird, um bestehende und aufkommende Hindernisse beim Genuss des Rechts auf Religions- oder Glaubensfreiheit zu erkennen und Empfehlungen über Mittel und Wege zur Überwindung solcher Hindernisse vorzulegen.

Der Sonderberichterstatter gibt einen Jahresbericht über die Religionsfreiheit heraus und veröffentlicht auch Berichte über Länder, die er offiziell besucht hat. Der Sonderberichterstatter führt gemäß dem Bericht E/CN.4/2005/61 Länderbesuche durch, um ein genaues Verständnis der spezifischen Umstände und Praktiken zu erhalten, dem betreffenden Land konstruktives Feedback zu geben und dem Rat oder der Generalversammlung Bericht zu erstatten. [52]

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Die EMRK ist ein internationales Abkommen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Europa, einschließlich des Rechts auf Religionsfreiheit, geschützt durch Artikel 9, und des Rechts auf Freiheit von religiöser Diskriminierung, geschützt durch Artikel 14, unterzeichnet und ratifiziert von den siebenundvierzig Staaten im Europarat. Die Konvention wurde 1950 entworfen und ist seit dem 3. September 1953 in Kraft. Die Konvention gründete den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Artikel 9, EMRK

Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthält die wichtigsten inhaltlichen Bestimmungen des Übereinkommens über Religions- oder Glaubensfreiheit, ähnelt sehr der Ausdrucksweise in der Klausel über Religionsfreiheit in der Allgemeinen Erklärung und wurde kurz nach der Allgemeinen Erklärung verfasst. Er ähnelt auch sehr der Ausdrucksweise im Artikel 18 des IPbpR, in dem es um Religionsfreiheit geht:

  1. Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
  2. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. [53]

Artikel 14, EMRK

Artikel 14 der EMRK besagt:

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. [54]

Protokoll Nr. 1, Artikel 2, EMRK

Protokoll Nr. 1, Artikel 2, der EMRK besagt:

Das Recht auf Bildung

Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ein internationaler Gerichtshof, der 1959 gegründet wurde und für die Rechtsprechung bei Fällen aus den 47 Staaten, die derzeit den Europarat umfassen, zuständig ist. Er regelt die Anträge von Einzelpersonen oder Staaten, die Verletzungen der bürgerlichen und politischen Rechte vorbringen, so wie sie in der Europäischen Menschenrechtskonvention beschrieben sind, einschließlich des durch Artikel 9 geschützten Rechtes auf Religionsfreiheit und des durch Artikel 14 geschützten Rechtes auf Freiheit von religiöser Diskriminierung. Seit 1998 ist es als ganztägiges Gericht tätig und Einzelpersonen können direkt einen Antrag stellen, sobald sie die inländischen Rechtsbehelfe in ihrem Staat ausgeschöpft haben. Das Gericht hat seinen Sitz in Straßburg, Frankreich, wo es die Achtung der Menschenrechte von mehr als 800 Millionen Europäern überwacht. [55]

Eine wachsende Anzahl von Fällen am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat unter den Schutzbereich von Artikel 9 und 14 der Europäischen Konvention fallende Menschenrechtsfragen so ausgelegt, dass sie eine strenge Neutralitätspflicht des Staates gebieten. Diese Fälle verbieten dem Staat außerdem, religiöse Überzeugungen oder die Bekundung dieser Überzeugungen neu zu interpretieren, falsch zu interpretieren, zu beurteilen oder zu untersuchen. [56]

Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Am 24. Juni 2013 verabschiedete der Rat der Europäischen Union neue Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Religions- oder Glaubensfreiheit im Hinblick auf außenpolitische Maßnahmen und die Menschenrechtspolitik der EU. Die Leitlinien basieren auf den Grundsätzen der Religionsfreiheit, Gleichheit, Nichtdiskriminierung und Universalität. Die Leitlinien bekräftigen, dass jeder Staat sicherstellen muss, dass sein Rechtssystem die Religionsfreiheit garantiert und dass „wirksame Maßnahmen“ bestehen, um Verstöße zu verhindern oder mit Sanktionen zu belegen. Nach den Leitlinien sollten sich die EU und ihre Mitgliedstaaten auf folgende Maßnahmen konzentrieren:

  • Bekämpfung von Gewalttaten aus Gründen der Religion oder Glaubensvorstellung;
  • Förderung der Meinungs- und Redefreiheit;
  • Förderung der Toleranz und des Respekts für Mannigfaltigkeit;
  • Bekämpfung direkter und indirekter Diskriminierung; insbesondere durch die Anwendung nichtdiskriminierender Gesetze;
  • Unterstützung der Freiheit, der eigenen Religion oder Glaubensrichtung nicht mehr anzugehören;
  • Unterstützung des Rechts, Religion oder Glaubensvorstellungen zu bekunden;
  • Unterstützung und Schutz der Menschenrechtsverfechter einschließlich der Unterstützung für einzelne Fälle; und
  • Unterstützung der Zivilgesellschaft und Beteiligung an ihr, einschließlich religiöser Vereinigungen sowie konfessionsloser und philosophischer Organisationen.

Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)

Die OSZE ist ein zwischenstaatliches Gremium, das sich aus siebenundfünfzig Staaten aus Europa, Zentralasien und Nordamerika zusammensetzt. Die OSZE ist weltweit die größte regionale Organisation für Sicherheit. Sie befasst sich mit einer breiten Palette von Themen, darunter Religionsfreiheit und Menschenrechte.

Zahlreiche OSZE-Menschenrechtsverpflichtungen schützen und fördern die Religionsfreiheit, die im Grundsatz VII der Schlussakte von Helsinki formuliert sind:

VII. Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit.

Die Teilnehmerstaaten werden die Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- oder Überzeugungsfreiheit für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion achten.

Sie werden die wirksame Ausübung der zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen sowie der anderen Rechte und Freiheiten, die sich alle aus der dem Menschen innewohnenden Würde ergeben und für seine freie und volle Entfaltung wesentlich sind, fördern und ermutigen.

In diesem Rahmen werden die Teilnehmerstaaten die Freiheit des Individuums anerkennen und achten, sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu einer Religion oder einer Überzeugung in Übereinstimmung mit dem, was sein Gewissen ihm gebietet, zu bekennen und sie auszuüben.

Diese grundlegende Verpflichtung wurde wiederholt bekräftigt. Am Anfang stand ein Treffen in Madrid im Jahr 1983, bei dem die Teilnehmerstaaten signalisierten, dass sie „Anträge von Religionsgemeinschaften – wenn ihre Anhänger ihren Glauben im Rahmen der Verfassung des jeweiligen Staates praktizieren oder hierzu bereit sind –, wohlwollend behandeln würden, um zu überprüfen, ob ihnen der in ihren jeweiligen Ländern vorgesehene Status für religiöse Überzeugungen, Institutionen und Organisationen gewährt werden kann.“[57] Im Wiener Schlussdokument (1989) ging man einen Schritt weiter und kündigte an, dass die teilnehmenden Staaten Anträge nicht nur „wohlwollend behandeln“ würden, sondern dass sie „Gemeinschaften von Gläubigen, die ihren Glauben entweder bereits im Rahmen der verfassungsmäßigen Grundordnung ihres Landes ausüben oder hierzu bereit sind, den in den jeweiligen Ländern für sie vorgesehenen Status einräumen werden“.[58]

Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR)

Das BDIMR der OSZE ist die Menschenrechtsinstitution der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Die Arbeit des BDIMR im Bereich der Religionsfreiheit konzentriert sich auf die Unterstützung der Teilnehmerstaaten und Religionsgemeinschaften, wenn es darum geht, das Recht auf Religionsfreiheit zu schützen und zu fördern.

Das BDIMR kümmert sich auch darum, Intoleranz und Diskriminierung aufgrund von Religion zu verhindern und ihnen zu begegnen. Das BDIMR wird in seiner Arbeit von einem zwölfköpfigen Beratungsgremium aus Sachverständigen für Religions- und Glaubensfreiheit unterstützt. Es ist in beratender Funktion tätig, thematisiert Probleme der Religionsfreiheit und spricht Empfehlungen aus, um die Teilnehmerstaaten bei der Einhaltung der OSZE-Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit zu unterstützen. Das Beratungsgremium überprüft auch die vorgeschlagene Gesetzgebung für religiöse Angelegenheiten, wenn es von den OSZE-Staaten dazu aufgefordert wird, um dafür zu sorgen, dass die Gesetzgebung den Normen für die Menschenrechte entspricht.

Das Beratungsgremium veröffentlichte das Buch Leitlinien für die Überprüfung der Gesetzgebung in Bezug auf Religion oder Glauben („Leitlinien“). Diese Leitlinien wurden erstellt, um das Gremium bei der Festlegung der Religionsfreiheitsnormen, die bei der Überprüfung staatlicher Religionsgesetze verwendet werden, zu unterstützen, und um für die Staaten Leitlinien bereitzustellen, die sie bei der Ausarbeitung solcher Gesetze einhalten sollen. Die Leitlinien wurden von der Parlamentarischen Versammlung der OSZE auf ihrer jährlichen Sitzung im Juli 2004 begrüßt. Das Beratungsgremium besteht aus Sachverständigen aus der gesamten OSZE-Region.

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