Strikt interpretierte Beschränkungen

Im Gegensatz zu dem bedingungslosen und absoluten Recht, eine Religion oder Weltanschauung zu haben, kann die Freiheit, die eigene Religion oder Weltanschauung durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekunden, staatlichen Einschränkungen unterliegen, aber „darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.“ [38] Beschränkungen aus anderen Gründen, wie die nationale Sicherheit, sind verboten.

Diese Beschränkungen werden strikt gemäß strengen internationalen Normen interpretiert. Staaten müssen gemäß der Verpflichtung handeln, das garantierte Recht auf Religionsfreiheit zu schützen, einschließlich des Rechts auf Gleichheit und Nichtdiskriminierung. Auferlegte Einschränkungen müssen gesetzlich festgelegt werden und dürfen nicht in einer Weise angewandt werden, die das Recht auf Religionsfreiheit untergräbt.

Das Menschenrechtskomitee und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben die Beamten angewiesen, bei religiösen Angelegenheiten „neutral und unparteiisch zu bleiben“, und akzeptieren nur ungern irgendwelche Religionsbeschränkungen, wobei sie sich alle umstrittenen Maßnahmen mit einem „streng prüfenden Blick“ ansehen. [39] Beschränkungen dürfen nur für Zwecke gelten, für die sie bestimmt sind; sie müssen in direktem Zusammenhang mit der spezifischen Notwendigkeit stehen, für die sie gedacht waren, und angemessen sein. Beschränkungen dürfen nicht mit einer diskriminierenden Absicht auferlegt oder in einer diskriminierenden Art angewandt werden. Jede Beschränkung der Freiheit, eine Religion oder Glaubensvorstellung zu bekunden, um die Moral zu schützen, muss auf Prinzipien basieren, die sich nicht ausschließlich aus einer einzigen Tradition ableiten. [40]

[38] Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 18 (3); Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 9 (2).

[39] Manoussakis und Andere gegen Griechenland, (59/1995/565/651), 26. September 1996 ¶ 44; Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Allgemeine Bemerkung Nr. 22, ¶ 8.

[40] Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Allgemeiner Kommentar 22, ¶ 8; Metropolitische Kirche von Bessarabien und Andere gegen Moldawien (Anh. 45701), 2001.

XVII. Zunehmende soziale Feindseligkeiten in den Medien gegenüber Religion
PDF HERUNTERLADEN