Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Internationale Charta der Menschenrechte

Der Kampf für die Religionsfreiheit existiert schon seit Jahrtausenden. Allerdings wurden die verpflichtenden und international gültigen Menschenrechte zum Schutz und zur Definierung dieses Rechts erst geschaffen, als 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte („Allgemeine Erklärung“) verabschiedet wurde. Der dort enthaltene Artikel Nr. 18 erklärt: „Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.“

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte war die Antwort auf den Schrecken des Holocaust im Zweiten Weltkrieg. Vor dem Holocaust argumentierten viele Menschen, dass die Menschenrechte eine interne Angelegenheit wären, die von der Regierung des jeweiligen Landes überwacht und durchgesetzt werden sollte. Diese Sichtweise wurde überholt, als die Welt vom Umfang der Gräueltaten erfuhr. Dies führte zu einer Bewegung, um Menschenrechte, die universal und unveräußerlich waren, international zu schützen.

Die Bedeutung der Religionsfreiheit als äußerst wesentliches Menschenrecht wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von der Weltgemeinschaft angenommen. Im allerersten Satz der Präambel der Allgemeinen Erklärung steht: „Die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte bildet die Grundlage der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt.“ Es ist gerade diese Anerkennung der innewohnenden Würde der Menschheit, die zur treibenden Kraft wurde, um die Religionsfreiheit und alle Menschenrechte zu fördern und zu schützen.

1966 verabschiedeten die Vereinten Nationen (United Nations, UN) ein rechtlich durchsetzbares Abkommen, nämlich den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Pakt), der sich im Rahmen des Rechts auf Religions- und Glaubensfreiheit ausweitete und dem Komitee für Menschenrechte (einer Gruppe von unabhängigen Menschenrechtsexperten) die Vollmacht zur Überwachung der Umsetzung des Abkommens gab. Dieser Vertrag wurde 1976 in Kraft gesetzt. Der Pakt bildet, zusammen mit der Allgemeinen Erklärung und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR), die Internationale Charta der Menschenrechte.

Die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung, die 1981 von der UN-Generalversammlung verabschiedet wurde, zielt darauf ab, die starke Position der UN gegen religiöse Diskriminierung und religiöse Intoleranz zum Ausdruck zu bringen. Sie geht außerdem ausführlich auf die breit gefächerten Rechte ein und behandelt diese im Rahmen des Themas: Religionsfreiheit durch das Bekunden seiner religiösen Überzeugungen.

Ein universelles Menschenrecht

Religions- oder Glaubensfreiheit ist ein Grundrecht jedes menschlichen Wesens. Es ist ein universelles Menschenrecht, das für alle Personen in gleicher Weise und überall gilt. Dabei spielt es keine Rolle, wer sie sind, wo sie leben, welches Alter oder Geschlecht oder welche Rasse oder Volkszugehörigkeit sie haben und woran sie glauben oder nicht glauben. [3]

Religions- oder Glaubensfreiheit ist ein weitreichendes Paket von Rechten, die ein breites Spektrum von unterschiedlichen, jedoch miteinander verbundenen Angelegenheiten umfassen. Das Recht auf Religions- oder Glaubensfreiheit umfasst Gewissensfreiheit und das Ausüben der Religion oder des Glaubens in allen Angelegenheiten. [4] Es ist kein Privileg, das von einer Regierung erteilt wird, sondern jemandes Geburtsrecht. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte erinnert daran, dass „alle mit Vernunft und Gewissen begabt sind“.

Das Recht auf Religions- oder Glaubensfreiheit ist untrennbar mit anderen grundlegenden Rechten verflochten – einschließlich des Rechts auf Meinungs-, Rede- und Versammlungsfreiheit – und den universellen Prinzipien der Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung für alle.

Religions- oder Glaubensfreiheit existiert zum Wohle aller. Sie ist ein Mittel, durch Aktionen, die auf dem Glauben basieren, Demokratisierung, Pluralität und Sicherheit zu erreichen. Religionsfreiheit reduziert außerdem die Armut durch wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Sie ist Teil des Kerns demokratischer Prinzipien, die zu einer freien und offenen Gesellschaft beitragen, sowie zur Moral, Transparenz, Rechtsstaatlichkeit, anständigen Behandlung anderer, zu Frieden und der Förderung weiterer Menschenrechte.

Im Gegensatz dazu tragen Beschränkungen des Rechts auf Religionsfreiheit zur Polarisierung und Diskriminierung zwischen Gemeinden bei, untergraben Demokratisierung und Sicherheit und ermutigen extremistische Gruppen.

Steigende Flut tätlicher Übergriffe auf der ganzen Welt

Heutzutage ist das Recht auf Religions- oder Glaubensfreiheit überall in der Welt Angriffen ausgesetzt. Eine kürzlich durchgeführte globale Studie des Pew Research Center konzentrierte sich auf 197 Länder und Territorien, die 99,5 Prozent der Weltbevölkerung umfassen. Dabei wurde festgestellt, dass etwa 5 Milliarden Menschen, also 75 Prozent der Weltbevölkerung, in Ländern leben, wo die Religion durch die Regierung stark eingeschränkt wird oder wo sie sich großen sozialen Feindseligkeiten gegenübersehen, die oft auf religiöse Minderheiten abzielen.

Erschreckenderweise haben diese schweren Einschränkungen der Religionsfreiheit auf der ganzen Welt zugenommen. Der Bericht liefert den deutlichen Beweis, dass in jeder der fünf großen Regionen der Welt ein Anstieg von Einschränkungen der Religionsfreiheit stattgefunden hat. [5]

Weitreichend und tiefgreifend

Das Recht auf Religions- oder Glaubensfreiheit ist weitreichend und tiefgreifend. Es ist eine grundlegende Freiheit, die alle Religionen und Glaubensvorstellungen umfasst. Es schützt theistische und nicht-theistische Glaubensvorstellungen sowie das Recht, sich nicht zu irgendeiner Religion zu bekennen. [6]

Das UN-Menschenrechtskomitee hat in seiner maßgeblichen Interpretation des Rechtes auf Religionsfreiheit gemäß der UN Bill of Rights angemerkt, dass die Begriffe Glaube und Religion auf eine umfassende Art verstanden werden müssen. Sie sind nicht auf traditionelle Religionen beschränkt oder auf Religionen und Glaubensvorstellungen mit institutionellem Charakter oder auf Bräuche, die denen der traditionellen Religionen entsprechen. Das Recht auf Meinungs- und Glaubensfreiheit umfasst auch neu etablierte Religionen und religiöse Minderheiten, die vielleicht den Feindseligkeiten einer vorherrschenden religiösen Gemeinschaft ausgesetzt sind. [7]

Ein üblicher definitionsbedingter Fehler besteht darin, den Glauben an Gott zu verlangen, weil er notwendig sei, damit etwas als Religion angesehen werden könne. Die offensichtlichsten Gegenbeispiele sind der klassische Buddhismus, der nicht theistisch ist, und der Hinduismus, der polytheistisch ist. Eine derart begrenzte Definition verstößt gegen grundlegende Menschenrechte. [8]

Absolutes und uneingeschränktes Glaubensrecht

Eine Person hat ein absolutes und uneingeschränktes Recht, jeder beliebigen Religion oder jedem beliebigen Glauben anzugehören. Glaubensvorstellungen dürfen unter keinen Umständen eingeschränkt werden. [9]

Das Internationale Menschenrechtsgesetz erlaubt keine irgendwie gearteten Einschränkungen in der Freiheit, eine Religion oder einen Glauben nach eigener Wahl anzunehmen. Diese Freiheit ist bedingungslos geschützt, da jeder das Recht hat, eine Meinung zu haben, ohne dass sich jemand einmischt. Im Einklang mit diesen Rechten darf niemand gezwungen werden, seine Zugehörigkeit zu einer Religion oder Glaubensvorstellung zu enthüllen. Genauso darf von niemandem verlangt werden, zu erklären, nicht an einer religiösen Überzeugung festzuhalten, um eine Arbeitsstelle oder andere soziale oder wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. [10]

Zwei Aspekte

Es gibt zwei Aspekte im Hinblick auf Religionsfreiheit. Sie beinhaltet sowohl das Recht des Einzelnen als auch das Recht religiöser Gemeinschaften, ihre Religion auszuüben oder zu bekunden, öffentlich oder privat, durch „Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen“. [11]

Der erste Aspekt umfasst die Rechte des Einzelnen, seine Religion oder Glaubensvorstellung frei zu bekunden. Der zweite Aspekt behandelt die Rechte religiöser Gruppen, eine Gemeinschaft von Gläubigen zu verkörpern, um ihre Religion durch religiöse Riten und gemeinschaftliche Ausübung zu bekunden und ihre internen religiösen Angelegenheiten durch den Status der Rechtspersönlichkeit und durch Institutionen zu regeln.

[3] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 18; Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 18; Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, ¶ 16.

[4] Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Allgemeine Bemerkung Nr. 22, ¶ 1.

[5] „Zunehmende Einschränkungen in der Religionsausübung“, September 2012, Pew Research Center.

[6] Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Allgemeine Bemerkung Nr. 22, ¶ 1.

[7] Ebd., ¶ 2.

[8] Richtlinien zur Überprüfung der Gesetzgebung für Religion oder Glaubensvorstellungen, ausgearbeitet durch das OSZE/BDIMR-Expertengremium für Religionsfreiheit, in Absprache mit der Venedig-Kommission.

[9] Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, ¶ 12.

[10] Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Allgemeine Bemerkung Nr. 22, ¶ 3.

[11] Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 18; Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 18; Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 9.

X. Rechte von Eltern und Kindern
PDF HERUNTERLADEN