Freiheit von Nötigung

Die Freiheit, eine Religion oder einen Glauben „zu haben oder anzunehmen“, beinhaltet die Freiheit, sich eine Religion oder Glaubensvorstellung auszusuchen, seine derzeitige Religion oder Glaubensvorstellung durch eine andere zu ersetzen oder atheistische Ansichten zu übernehmen, sowie das Recht, seine Religion oder Glaubensvorstellung beizubehalten. Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte untersagt Nötigung, durch die das Recht beeinträchtigt wird, eine Religion oder Glaubensvorstellung zu haben oder anzunehmen. Dazu gehört der Gebrauch von Drohungen, Gewalt und strafenden oder wirtschaftlichen Sanktionen, um Gläubige zu zwingen, ihren religiösen Glaubensvorstellungen und Kirchengemeinden Folge zu leisten, ihre Religion oder Glaubensvorstellung zu widerrufen oder zu konvertieren. Nötigende Richtlinien oder Praktiken, die den Zugang zu einer Ausbildung, medizinischer Versorgung, Beschäftigung, Dienstleistungsverträgen oder öffentlichen Diensten beschränken, indem sie obligatorische Erklärungen oder Äußerungen verwenden, die verbieten, mit einer Religion oder Glaubensrichtung zu verkehren, stehen gleichermaßen im Widerspruch zu den Menschenrechten. [21]

Das Zweite Vatikanische Konzil hat nach einer sorgfältigen Beratung mit anderen Glaubensrichtungen viele dieser Themen über Religionsfreiheit und Toleranz im Dignitatis Humanae zusammengefasst und neu formuliert, einschließlich des Lehrens dieser Erklärung im Hinblick auf Freiheit von religiöser Nötigung:

Die menschliche Person hat das Recht auf religiöse Freiheit. Diese Freiheit besteht darin, dass alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl von Seiten Einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlichen Gewalt, sodass in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als Einzelner oder in Verbindung mit anderen – innerhalb der gebührenden Grenzen – nach seinem Gewissen zu handeln ... Dieses Recht der menschlichen Person auf religiöse Freiheit muss in der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft so anerkannt werden, dass es zum bürgerlichen Recht wird. [22]

[21] Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, Allgemeine Bemerkung Nr. 22, ¶ 5.

[22] Erklärung über die Religionsfreiheit, Dignitatis Humanae, veröffentlicht von Seiner Heiligkeit Papst Paul VI., 7. Dezember 1965.

XII. Freiheit von Diskriminierung
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